I Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich dieser AGB
(1.1) Diese AGB werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der FreySolution Laupheim (im Folgenden: FreySolution) und deren Auftraggeber/
Besteller (im Folgenden: Kunde). Sie werden vom Kunden mit Bestellung/Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung,
daher auch für spätere Aufträge, auch wenn diese mit dem ursprünglichen Auftrag in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
(1.2) Es gelten ausschließlich diese AGB. AGB des Kunden gelten nur insoweit, als FreySolution ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(1.3) Neben den allgemeinen Bestimmungen unter Punkt I der AGB gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen für
den Verkauf von Software (Punkt II)
die Einrichtung von Software (Punkt III)
die Software-Wartung (Punkt IV)
Schulung und Unterricht (Punkt V)
sonstige Dienstleistungen (Punkt VI)
Soweit die Regelungen der besonderen Bestimmungen von den Regelungen der allgemeinen Bestimmungen abweichen, gehen die Regelungen der
besonderen Bestimmungen vor.
(1.4) Bei Änderungen dieser AGB gilt jeweils die aktuellste Fassung, bei bestehenden Geschäftsverbindungen dann, soweit der Kunde nicht widerspricht.
Der Kunde wird über Änderungen unter Hinweis auf seine Widerspruchsrechte unterrichtet.
2. Zustandekommen des Vertrags
(2.1) Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und sonstige Unterlagen der FreySolution sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten und sind im Rahmen des Zumutbaren durch den
Vertragspartner hinzunehmen.
(2.2) An den erteilten Auftrag ist der Kunde 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch
FreySolution und entsprechend deren Inhalt durch Lieferung bzw. Leistung zustande. FreySolution ist berechtigt, zur Vertragserfüllung
Subunternehmer heranzuziehen.
(2.3) Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen dieser Bestimmungen.
Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
(2.4) Führt die Änderung zu einer Erhöhung des Preises, so ist der Vertragspartner mit einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2.5) An allen oben genannten Unterlagen behält sich FreySolution das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Einwilligung durch FreySolution
dürfen diese Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Selbstbelieferungsvorbehalt
(3.1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht ordnungsgemäßer, verzögerter oder ausbleibender Selbstbelieferung
nicht oder nur teilweise oder entsprechend später zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die nicht ordnungsgemäße, verzögerte oder
ausbleibende Selbstbelieferung nicht von FreySolution zu vertreten ist und mit zumutbarem Einsatz von ihr nicht behoben werden kann.
(3.2) Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. Eine eventuell
geleistete Zahlung wird umgehend erstattet.
4. Lieferung und Leistung
(4.1) Die in der Leistungsbeschreibung/Angebot festgelegte Beschaffenheit legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und
abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Herstellers, dessen Gehilfen oder Dritter (zB. Darstellungen von Produkteigenschaften
in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
(4.2) Lieferzeit- und Fertigstellungsangaben sind Richtwerte und stellen keine Fixabrede dar. Eine Fixabrede wird nur durch eine individualvertragliche,
schriftliche Vereinbarung der Parteien getroffen, die deutlich macht, dass die Vertragserfüllung mit Ablauf des Liefer-/ Fertigstellungstermins
steht und fällt. Rechte des Bestellers, die sich daraus ergeben, dass der Leistungszweck ab einem bestimmten Zeitpunkt kraft Natur der Sache
wegfällt, bleiben davon unberührt.
(4.3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(4.4) Der Kunde trägt die Kosten einer Versendung ab dem Ort der Niederlassung der FreySolution, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes
Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person
übergeben worden ist.
(4.5) Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer
Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch FreySolution verzögert, kann diese pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein
Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 1 % berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass
kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. FreySolution ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
5. Liefer- und Leistungverzug, Unmöglichkeit
(5.1) Gerät FreySolution in Verzug, kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der
Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei
Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% des Werts des Auftragsteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn,
dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens FreySolution vorliegt.
(5.2) Im Fall des Verzugs kann der Kunde, sofern er nicht gemäß Punkt 5.1 vorgeht, höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw.
Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern. Ausgeschlossen
sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, alle weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich Schadensersatzansprüchen aus
entgangenem Gewinn und Folgeschäden.
(5.3) Punkt 5.1 und 5.2 gelten entsprechend im Fall einer von FreySolution zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.
6. Preise und Zahlung
(6.1) Die Preise von FreySolution verstehen sich in Euro ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
(6.2) Die Zahlung des Preises ist bei Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug fällig. Vereinbarungen von Vorschuss- oder Vorkasse-Zahlungen bleiben vorbehalten.
(6.3) Gegen Forderungen der FreySolution kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
7. Zahlungsverzug
(7.1) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder erhält FreySolution über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende
Auskunft, so kann FreySolution bzgl. laufender Verträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistungen
einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, ist FreySolution berechtigt, den Vertrag zu
kündigen und dem Kunden die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.
(7.2) Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald eine Teilzahlung ganz oder teilweise nicht bei FreySolution
eingeht.
(7.3) Im Falle von Verzug und/oder Stundung ist FreySolution vorbehaltlich eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank p.a. zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
(8.1) Sämtliche von FreySolution gelieferte Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum der FreySolution.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, nsbesondere bei Zahlungsverzug, ist FreySolution zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe
verpflichtet. Die FreySolution durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen. FreySolution ist verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten
insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(8.2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen durch Dritte hat er FreySolution
unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.
(8.3) Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch FreySolution gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
(9.1) Im Fall mangelhafter Lieferung leistet FreySolution Gewährleistung für 12 Monate. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, welche die Lieferung
oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung,
unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen.
(9.2) FreySolution haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung der Aufstellbedingungen,
natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht
durch FreySolution verschuldet ist. FreySolution haftet nicht für die Lauffähigkeit von Programmen auf Hardware, die nicht von FreySolution geliefert wurde.
(9.3) Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung / Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der Kunde
Nichtkaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
(9.4) Durch vom Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne Zustimmung von FreySolution vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe,
die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistungspflicht von FreySolution aufgehoben.
(9.5) FreySolution verpflichtet sich bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach Wahl
von FreySolution zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlenden Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum von FreySolution. Zur Vornahme
der Nachbesserung bzw. dem Ersatz hat der Kunde FreySolution die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind
zulässig. FreySolution ist berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den
Kunden abhängig zu machen.
(9.6) Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Kunde Minderung des Preises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden sowie Ansprüche auf Schadenersatz wegen
schuldhafter Pflichtverletzung des Vertrages oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der Nichteinhaltung von zugesicherten
Eigenschaften. Der Höhe nach ist eine etwaige Haftung stets auf den Ersatz eines typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(9.7) Die seitens FreySolution vorgenommene anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen
dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte erläutern. Sie befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch
eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung, z. B.
durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für die
Haftung der FreySolution unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen unter Punkt 9.1 – 9.6 entsprechend. Die vereinbarte
12-monatige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gilt entsprechend für eventuelle Ansprüche des Kunden aus der Verletzung solcher
Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(10.1) Ist der Kunde Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
so gilt gemäß § 21 I ZPO der Sitz der FreySolution als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Geschäftsverbindung
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt und für den Fall, dass der Kunde
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Auftragserteilung/Bestellung aus dem Bundesgebiet verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
(10.2) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist
ausgeschlossen.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und
des Vertrages zwischen FreySolution und Kunde als solche nicht berührt.
II Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Software 1. Softwareüberlassung
(1.1) FreySolution räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software in unveränderter
Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für eine bestimmte im Vertrag
festgehaltene Zahl von Geräten, die sich in einem lokalen Netzwerk befinden müssen, und für die dort bestimmte Anzahl von berechtigten Benutzern. Will
der Kunde darüber hinaus die Software nicht nur in dem im Vertrag genannten Geschäftsbetrieb nutzen, so muss FreySolution wegen der Erteilung einer
Lizenz für ein wide area network oder für eine konzerninterne Nutzung gegen entsprechende Vergütung im Einzelfall die vorherige Zustimmung des
Software-Herstellers einholt. Der Software-Hersteller ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.
(1.2) Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde
die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer
Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.
(1.3) Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine
zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutz-mechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen
Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet. Falls Sie über eine Lizenz für mehrere
Benutzer verfügen, muss der Kunde angemessene Mechanismen oder Verfahren bereithalten, um sicherzustellen, dass die Zahl der Personen, die die
Software benutzen, nicht die Zahl der Lizenznehmer übersteigt.
(1.4) Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl von FreySolution GmbH gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.
(1.5) Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet,
es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken, wobei eine Sicherungskopie mit dem Urheberrechtsvermerk
des Originaldatenträgers zu versehen ist. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf von
FreySolution gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist FreySolution bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der
Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und
Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die FreySolution einsehen kann.
(1.6) Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Für den Verlust von Daten
haftet FreySolution in keinen Fall, es sei denn es handelt sich um Vorsatz.
(1.7) Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen der §§ 69 a ff. UrhG zulässig. Die in dieser
gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Software-Hersteller, nach Ablauf einer
angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die für die gewünschte Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen und
Unterlagen gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde keinen Anspruch auf Herausgabe von
Quellprogrammen und deren Entwicklungsdokumentation.
(1.8) Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.
(1.9) Nach Zusendung neuer Programmstände entfällt die Nutzungsbefugnis für den vorherigen Programmstand.
(1.10) Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Software-Herstellers weitergehende Nutzungsrechts-
Beschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen der FreySolution, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.
(1.11) Der Kunde ist nur unter völliger Aufgabe der eigenen Nutzung und Rechtsposition sowie nur mit vorheriger Zustimmung des Software-Herstellers
berechtigt, die Software weiter zu veräußern. Ggf. wird der Software-Hersteller die Zustimmung nur erteilen, wenn der Erwerber für die dadurch notwendig
werden Änderungen des Codewortes (Namenseintrag eine Kostenpauschale i.H.v. EUR 130,00 zahlt.
(1.12) Verstößt der Kunde gegen eine dieser Bestimmungen, so kann FreySolution das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach
erfolgloser Unterlassungsaufforderung mit Fristsetzung und angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung nach Ablauf der Nachfrist
schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.
(1.13) Bei Anpassungen, Änderungen und/oder Erweiterungen von Software erwirbt der Kunde nur das Nutzungsrecht daran, das Eigentum verbleibt
in jedem Fall bei FreySolution. FreySolution ist jederzeit berechtigt anderen Kunden hieran gegen Gebühr ebenfalls ein Nutzungsrecht einzuräumen,
auch wenn die Entwicklung durch den Kunden voll bezahlt wurde. Einen Anspruch auf Rückerstattung oder Provision aus einem zusätzlichen
Verkauf hat der Kunde nicht.
2. Gewährleistung / Haftung
(2.1) Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik bei Softwareentwicklung ist es trotz allergrößter Sorgfalt nicht möglich Software fehlerfrei zu
erstellen. Aus diesem Grund gilt eine Software als fehlerfrei, wenn sie in der im Handbuch oder der Hilfe beschriebenen Weise grundsätzlich
funktioniert und für den vertragsgemäßen Gebrauch nutzbar ist. Das Gleiche gilt für Anpassungen, Änderungen und/oder Erweiterungen von
Software.
(2.2) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Programmübergabe. Sollte eine stufenweise Übergabe von selbständig nutzbaren
Softwaremodulen erfolgen, beginnt die Verjährungsfrist ab Übergabe des jeweiligen Moduls. Die Gewährleistung umfasst die kostenlose
Beseitigung von Programmfehlern. Ist eine Fehlerbeseitigung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie verweigert bzw. unzumutbar
verzögert, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, eine angemessene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen oder den Lizenzvertrag
zu kündigen bzw. bei Fehlern in Programmänderungen den davon betroffenen Software- Lieferungs- und Leistungsschein zu kündigen.
(2.3) Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden (vertraglich und außervertraglich)
gegen FreySolution und deren Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadensersatzansprüchen wegen unmittelbar und mittelbarer Schäden, entgangenem
Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden und aus der Durchführung der Fehlerbeseitigung, soweit seitens FreySolution nicht grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz vorliegt.
(2.4) Der Kunde hat erkennbare Programmfehler unverzüglich nach Übergabe, versteckte Fehler unverzüglich nach Entdeckung zu rügen und uns
die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen, sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben. Stellt sich heraus, dass vom Kunden gerügte Fehler auf Anwendungsfehler zurückzuführen sind, so sind wir berechtigt,
unseren durch die Fehlerklärung entstandenen Aufwand dem Lizenznehmer in Rechnung zu stellen.
III Besondere Bestimmungen für die Einrichtung 1. Gegenstand und Umfang
(1.1) Auf Wunsch des Kunden installiert FreySolution die Software und richtet sie für die vorgesehene Programmnutzung des Kunden ein.
(1.2) Die Einrichtungspflichten beziehen sich auf die Installation der Programme auf den im Auftrag angegebenen zentralen DV-Einheiten des Kunden.
Die Änderung der Installation und/oder des Installationsortes ist FreySolution im Vorhinein schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung des Auftrages, wonach
FreySolution die Einrichtung am geänderten Installationsort durchführen soll, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch FreySolution. Zusätzliche
Kosten, welche durch eine Änderung des Installationsorts bei der Einrichtung entstehen, trägt der Kunde.
(1.3) Der Auftraggeber gestattet FreySolution Zugang zu den im Auftrag angegebenen DV-Einheiten, auf denen die dort bezeichneten Programme
installiert sind. Er hält die für die Durchführung örtlicher Einrichtungsarbeiten notwendigen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung, Telefonanschlüsse
und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese kostenlos zur Verfügung. FreySolution ist von ihrer Wartungsverpflichtung befreit, so lange der
Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Seine Entgeltzahlungspflicht ist davon nicht berührt.
(1.4) Für kundeneigene Programme und für Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, sie zu bearbeiten oder zu ändern und die bearbeiteten oder
geänderten Programme zu benutzen, räumt der Kunde FreySolution das Recht ein, Bearbeitungen oder Änderungen im Rahmen der Einrichtungsarbeiten
durchzuführen. Von Ansprüchen, die Dritte wegen der Bearbeitungen oder Änderungen geltend machen, stellt der Kunde FreySolution frei.
(1.5) Zur Einrichtung gehört auch die einmalige Unterrichtung des Personals des Kunden über Umfang und Art der durchgeführten Arbeiten.
2.Vergütung
(2.1) Berechnet werden für die Einrichtung, die im Auftrag vereinbarten Vergütungen bzw. Stundensätze. Jede angefangene ¼ Stunde wird berechnet.
Die vereinbarten Preise können gemäß Punkt I 4 geändert werden. Der Kunde wird von FreySolution darüber schriftlich unterrichtet.
(2.2) Die neuen Preise gelten ab Bekanntgabe der Änderung. Die Bestimmung in Punkt I 4 gilt entsprechend. Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen
werden gesondert berechnet.
(2.3) Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei FreySolution an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom
Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet.
IV Besondere Bestimmungen für die Software-Wartung
1. Vertragspartner und Voraussetzungen
(1.1) Für die Softwarewartung sind die im Lieferungs- und Leistungsschein/ Wartungsvertrag genannten Software-Hersteller (im Folgenden: Hersteller)
zu den nachfolgenden Bedingungen Vertragspartner. Der Vertragsabschluss erfolgt insoweit im Namen und auf Rechnung dieser Firma.
(1.2) Voraussetzung dafür ist, dass die Software vertragsgemäß genutzt wird die zur Verwendung der Software erforderliche – Hardwarekonfiguration
und ggf. Netzwerkkonfiguration vorhanden ist (das gilt auch dann, wenn Änderungen und Ergänzungen und Ergänzungen der Software vorgenommen
werden, die eine erweiterte oder andere Hardware- bzw. Netzwerkkonfiguration erfordern) der Kunde vor dem Einspielen der aktuellen Softwareversion
eine komplette Datensicherung durchführt und die für den Betrieb als Einzelplatz – oder Netzversion vom Hersteller geforderten Voraussetzungen in
der Betriebssystem- bzw. Netzwerkausstattung und – Konfiguration erfüllt. sich der Kunde verpflichtet, die Lizenz- und Wartungsbestimmungen auch
bezüglich geänderter oder ergänzter Software einzuhalten. der Kunde gegenüber FreySolution einen Mitarbeiter namentlich bekannt gibt, der allein
autorisiert ist, Anfragen bezüglich der Software an FreySolution zu richten und verbindliche Auskünfte zu geben.
(1.3) Der Hersteller wird neue Programmstände (Updates) auf Datenträgern zur Auslieferung bereitstellen bzw. dem Kunden im Rahmen der
Fernübertragung zur Verfügung stellen. Die Kosten des Datenträgers sowie die Versand bzw. Übertragungskosten trägt der Kunde.
2. Wartungsleistungen
(2.1) FreySolution übernimmt die Wartung der im Wege des Auftrages spezifizierten Software zu den folgenden Bedingungen und Umfang:
(2.1.1) Je nach Vereinbarung umfasst die Wartung entweder nur die Fehlerbeseitigung auf Anforderung des Kunden (Instandsetzung) oder,
sofern dies ausdrücklich vereinbart wird, zusätzlich auch die vorbeugende regelmäßige Pflege der Software (Instandhaltung), z.B. die
Einspielung von Patches und Updates. Nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, erstreckt sich die Wartung auch auf Datenbestände,
die Teil der Software oder im Auftrag ausdrücklich genannt sind.
(2.1.2) Die Wartung dient der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und der Beseitigung von in der Software auftretenden Fehlern und
sonstigen Mängeln, ohne dass jedoch jegliche Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausgeschlossen werden kann.
(2.1.3) Ein Fehler liegt vor, wenn das Programm die in seiner Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse
liefert, seinen Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung des Programms verhindert
oder beeinträchtigt wird. Sonstige Mängel sind Unvollkommenheiten des Programms, die dessen Funktion nicht beeinträchtigen.
(2.1.4) Zur Fehlerbehebung gehört die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit
vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Herstellung
der Betriebsbereitschaft des Programms durch eine Umgehung des Fehlers. Sonstige Mängel behebt FreySolution dann, wenn dies mit vertretbarem
Aufwand möglich ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Mangel nur durch Neuprogrammierung wesentlicher Teile des betreffenden Programms
behoben werden kann.
(2.1.5) Die Verschaffung von Nutzungsrechten an der Software dritter Hersteller, die Erstellung von DV-Programmen und die Wartung von DV-Einheiten
sind nicht Gegenstand des Auftrages. Es obliegt dem Kunden, die von dritten Herstellern zur Softwarenutzung erforderliche(n) Lizenz(en) in
ausreichendem Umfang zu erwerben. Unterlässt der Kunde dies, hält er FreySolution gegenüber diesen Softwareherstellern schad- und klaglos.
(2.1.6) Fordert der Kunde für die Software eine Wartung an, so führt FreySolution die Wartung nach eigener Wahl entweder vor Ort oder im Wege der Fernwartung durch.
(2.1.7) FreySolution ist berechtigt, zur Erfüllung der zu erbringenden Leistungen Dritte (z.B. einen anderen Vertriebspartner) heranzuziehen.
(2.2) Nicht in den Wartungsleistungen enthalten sind:
(2.2.1) Wartung außerhalb der in Punkt IV 3 genannten Servicezeiten.
(2.2.2) Wartung von Software, die nicht unter den vom Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt werden, ferner Wartungsleistungen,
die notwendig werden durch auftraggeberseitige Nichteinhaltung der in der Anwendungsdokumentation der Programme enthaltenen Anweisungen,
durch andere Formen der Fehlbedienung oder durch fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Veränderung der Programme oder der Datenträger,
auf denen sie aufgezeichnet sind.
(2.2.3) Wartung von Software, die durch auftraggeberseitige Programmierarbeiten verändert wurden;
(2.2.4) Wartung von Programmteilen, die nicht zur Originalfassung der im Auftrag bezeichneten Software gehören;
(2.2.5) Änderung oder Anpassung der Software an geänderte Nutzungserfordernisse oder an geänderte oder neue DVEinheiten des Auftraggebers;
3. Servicezeiten
(3.1) Die Wartung erfolgt mangels andererVereinbarung während der jeweiligen Geschäftszeiten von FreySolution.
(3.2) FreySolution wird sich bemühen, innerhalb der kleinst möglichen Reaktionszeit den Kunden telefonisch zu kontaktieren und die Maßnahmen zur
Störungsbehebung zu beginnen. Die Dauer der Reaktionszeit hängt von der Schwere der konkret aufgetretenen Funktionsstörung ab und beträgt mangels
anderer Vereinbarung – bei Störungen, die den Betrieb des Gesamtsystems in einer Weise beeinträchtigen, dass dem Kunden die Ausübung seiner
Unternehmenstätigkeit unmöglich wird: 4 Stunden; bei Störungen, die das Erreichen der mit dem Gesamtsystem zur Aufrechterhaltung der
Unternehmenstätigkeit beabsichtigten Arbeitsergebnisse nur mit erheblichem Mehraufwand zulassen: 2 Werktage; bei allen anderen Arten von
Funktionsstörungen: 10 Werktage.
(3.3) Können Termine oder vereinbarte Zeiten nachweislich wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen, von FreySolution nicht zu vertretenden
Umständen nicht einhalten werden, so gilt eine angemessene Fristverlängerung als vereinbart.
(3.4) Liegt seitens FreySolution ein schuldhaft verursachter Leistungsverzug vor und erfolgt die Wartung auch nicht im Rahmen einer vom Kunden
gesetzten angemessenen Nachfrist, kann dieser die Wartung im Hinblick auf die betreffende Software ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
4. Entgeltliche Telefonberatung
Der Kunde kann bei Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Vertragssoftware bei FreySolution telefonisch Auskünfte und Lösungshinweise
gegen Berechnung einholen. Telefonische Auskünfte werden während der üblichen Servicezeiten bzw. zu den entsprechend vereinbarten Servicezeiten
erteilt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine kostenlose Hotline durch den Hersteller oder einen anderen von ihm autorisierten Vertriebspartner,
es sei denn, dass ein zusätzlicher Betreuungs-/Hotlinevertrag mit diesem Vertriebspartner abgeschlossen wurde.
5. Vergütung
(5.1) Für die Wartungsbereitschaft und die durch FreySolution erbrachten Wartungsleistungen schuldet der Kunde regelmäßige Wartungsentgelte,
die nach Monatsabschnitten berechnet und am 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig sind.
(5.2) Das monatliche Wartungsentgelt beträgt mangels anderweitiger schriftlicher
Vereinbarung _____ € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nach Ablauf von drei Jahren kann FreySolution das Wartungsentgelt der
allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung des Wartungsentgelts mehr als 10% kann der Kunde das Vertragsverhältnis
kündigen.
(5.3) Über die im jeweiligen Abrechnungszeitraum durch FreySolution erbrachten Wartungsleistungen erhält der Kunde einen Leistungsbericht
(Tätigkeitsnachweis). Bezweifelt der Kunde die Richtigkeit des Berichtes, so hat er seine Einwendungen unter Angabe der Gründe, aus denen
er sich beschwert erachtet, binnen 5 Werktagen schriftlich zu erheben, andernfalls gelten der Bericht als genehmigt und die darin verzeichneten
Leistungen als abgenommen.
(5.4) Mit dem Wartungsentgelt ist der telefonische Service (Fernwartung) abgegolten, nicht aber allenfalls erforderlicher Vor-Ort-Service oder
Diagnose sowie Fehlerbehebung im Betrieb von FreySolution.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
(6.1) Der Kunde ist verpflichtet, FreySolution beim Auftreten von evtl. Mängeln und Fehlern in den eingesetzten Programmen sämtliche zur
Klärung und Behebung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu geben, sowie, falls erforderlich, Personal- und Systemzeit bereitzustellen.
(6.2) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm jeweils zugehenden Programmstände bei Änderungen und Ergänzungen unverzüglich einzusetzen,
da sich der Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag ausschließlich auf den neusten Programmstand bezieht. Auf Anforderung ist FreySolution
bereit, nach Vereinbarung einen evtl. nicht rechtzeitig eingesetzten neuen Programmstand gegen gesonderte Vereinbarung zu installieren.
7. Gewährleistung und Haftung
(7.1) Die Gewährleistung für fehlerhafte Ausführungen der im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen sowie die Haftung für Schäden,
die bei Ausführung dieser Arbeiten entstehen, beschränkt sich unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf die unentgeltliche Beseitigung solcher
Mängel und Schäden am Vertragsgegenstand. Wird die Beseitigung von uns verweigert, unzumutbar verzögert oder ist sie endgültig fehlgeschlagen,
kann der Lizenznehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Lizenznehmer selbst Nachbesserung
vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
(7.2) Andere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche (vertraglich oder außervertraglich) für im Rahmen von Pflege- oder Gewährleistungsarbeiten
entstandene Schäden (einschließlich Schäden an aufgezeichneten bzw. gespeicherten Daten) gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen,
es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
V Besondere Bestimmungen für Schulung und Unterricht
1. Gegenstand und Voraussetzungen
(1.1) Die FreySolution vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software
auf Anwenderebene zu nutzen.
(1.2) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt.
(1.3) Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung
kostenlos vorzuhalten.
(1.4) Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
2. Vergütung
(2.1) Berechnet werden für Schulung und Unterricht, die im Auftrag vereinbarten Vergütungen bzw. Stundensätze. Jede angefangene ¼ Stunde wird berechnet.
Die vereinbarten Preise können gemäß Punkt I 4 geändert werden. Der Kunde wird von FreySolution darüber schriftlich unterrichtet.
(2.2) Die neuen Preise gelten ab Bekanntgabe der Änderung. Die Bestimmung in Punkt I 4 gilt entsprechend. Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.
(2.3) Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei FreySolution an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom
Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet.
VI Besondere Bestimmungen für sonstige Dienstleistung
1. Berechnet werden für sonstige Dienstleistungen, für die keine gesonderten Bestimmungen bestehen, die im Auftrag vereinbarten Vergütungen bzw.
Stundensätze. Jede angefangene ¼ Stunde wird berechnet. Die vereinbarten Preise können gemäß Punkt I 4 geändert werden. Der Kunde wird von
FreySolution darüber schriftlich unterrichtet. 2. Die neuen Preise gelten ab Bekanntgabe der Änderung. Die Bestimmung in Punkt I 4 gilt entsprechend.
Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.